1.1 Der Kunde als Auftraggeber beauftragt ALVA als Generalübernehmer (GU) mit der Planung und Errichtung einer Photovoltaik-Anlage gem. der im individuellen Angebot näher beschriebenen Eigenschaften, Bestandteilen, Nebenanlagen und technischen Einrichtungen (nachfolgend zusammen „PVA“ genannt) auf der Grundlage des Angebotes von Alva (nachfolgend „Angebot“) inklusive Anlagen (nachfolgend zusammen auch der „Vertrag“ genannt). Leistungen, die nicht im Vertrag aufgeführt sind, sind nicht von ALVA geschuldet. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt die Rangfolge, die im Angebot angegeben ist.
2.1. ALVA ist verpflichtet, ihre Leistungen auf Grundlage des Vertrages in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik frei von Mängeln zu erbringen.
2.2. ALVA wird den Netzanschluss bei dem Netzbetreiber beantragen und die Inbetriebsetzung der PVA am Netz mit dem Netzbetreiber koordinieren. Eine Haftung für die Erteilung der (rechtzeitigen) Netzanschlusszusage oder der (rechtzeitigen) Inbetriebsetzung der PVA ans Netz wird seitens ALVA nicht übernommen.
2.3. Die Verkehrssicherungspflicht für ihre Arbeitsstelle während der Bauphase obliegt ALVA. ALVA hat selbst und auf eigene Kosten für die Einrichtung und Ausstattung der Baustelle zu sorgen, mit Ausnahme von Baustrom, Bauwasser und sanitären Anlagen, die vom Kunden unentgeltlich beizustellen sind, sofern vorhanden und zumutbar. Des Weiteren hat ALVA die Arbeitsstelle nach Fertigstellung der PVA von Abfall und Restmaterial zu räumen.
2.4. Die von ALVA für die Errichtung der PVA zu erbringenden Leistungen umfassen:
(a) Einholung einer statischen Überprüfung des Daches,
(b) Technische Planung der PVA gemäß Anlage 1 des Angebotes,
(c) Lieferung und Montage der in Anlage 1 des Angebotes aufgeführten Anlagenbestandteile,
(d) Einholung etwaiger für die Errichtung der PVA erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (ohne Gewähr für deren Erteilung) und Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Auflagen bei der Ausführung.
2.5. Es wird klargestellt, dass ALVA keine Ertüchtigung des Daches schuldet, sollte die statische Überprüfung des Daches ergeben, dass dieses nicht hinreichend tragfähig ist. ALVA ist jedoch berechtigt, eine Ertüchtigung des Daches vorzunehmen.
2.6. ALVA ist berechtigt, die von ihr geschuldeten Leistungen durch Nachunternehmer zu erbringen.
2.7. Wenn der Kunde ALVA eine statische Prüfung oder andere Dokumentation, welche die Tragfähigkeit des Daches darlegt, zur Verfügung stellt, so ersetzt dies die Ziffer 2.4 a).
3.1 Die Abnahme der PVA erfolgt, nachdem alle von ALVA nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln fertiggestellt sind. Hierzu ist die PVA technisch betriebsbereit herzustellen. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert ist. Der Anschluss an das öffentliche Netz (Netz-Inbetriebnahme) ist hierfür nicht erforderlich.
3.2 Die Abnahme wird protokolliert, etwaige bei Abnahme festgestellte Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren, das Ergebnis der Abnahme festzuhalten und das Protokoll zum Abschluss der Abnahme von den Parteien zu unterzeichnen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
3.3 ALVA wird den Kunden nach der Fertigstellung der PVA schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) informieren, dass die PVA zur Abnahme bereit ist. Die Abnahme ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang einer solchen Benachrichtigung beim Kunden durchzuführen.
4.1 ALVA hat die von ihr nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen innerhalb der im Angebot angegebenen Frist abnahmefähig fertigzustellen („Fertigstellungsfrist“).
4.2 Die vorstehende Frist verlängert sich, sofern ALVA in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen behindert ist und die Behinderung verursacht ist, durch (i) einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, (ii) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb von ALVA oder in einem unmittelbar für ALVA arbeitenden Betrieb oder (iv) durch höhere Gewalt oder andere für ALVA unabwendbare Umstände. Die Bestimmungen des § 6 VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
5.1 Der Kunde hat ALVA sämtliche ihm vorliegende Unterlagen der Tragwerksplanung des auf dem Anlagengrundstück gelegenen Gebäudes, auf dem die PVA errichtet werden soll, zur Verfügung zu stellen.
5.2. Der Kunde hat ALVA auf dem Anlagengrundstück die erforderliche Baustelleneinrichtungsfläche, Baustrom, Bauwasser und Sanitäranlagen (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, ALVA ab Baubeginn werktäglich von 07:00 bis 20:00 Uhr Zugang zum Anlagengrundstück und dem Gebäude, insbesondere zur Baustelle und zur Aufstellfläche zu ermöglichen. Dies gilt ebenso für die Befahrung des Anlagengrundstücks mit geeigneten Maschinen. Der Kunde hat den Zugang sicherzustellen.
5.4. Der Kunde sichert zu, dass er mit ALVA kooperieren wird und bei allen Schritten zur Ausführung der PVA - sofern und soweit erforderlich - unterstützen wird.
6.1 Als Vergütung für die vollständige und mangelfreie Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbaren die Parteien die im Angebot aufgeführte Vergütung.
6.2. Die Vergütung ist ein Pauschalpreis und umfasst sämtliche nach diesem Vertrag von ALVA zu erbringenden Leistungen und Lieferungen.
6.3. Die vorstehend vereinbarte Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in sämtlichen Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.
Der Kunde leistet Voraus- bzw. Abschlagszahlungen gemäß des im Angebot enthaltenen Zahlungsplans. Die Fälligkeit der jeweiligen Voraus- bzw. Abschlagszahlungen, wie auch die Fälligkeit der Schlussrechnung bemisst sich ebenfalls nach den Bestimmungen im Angebot. Wenn im Angebot nichts gegenteiliges geregelt ist, werden die Zahlungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
8.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bauvertragsrechts, soweit in diesen AGB oder in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.
8.2. Die Gewährleistungsfrist für die Montageleistungen beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Abnahme, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist. Diese Frist gilt auch für die in diesem Vertrag übernommenen sonstigen Verpflichtungen, insbesondere für Planungsleistungen.
8.3. ALVA übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die PVA sich für die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher oder steuerlicher Ziele des Auftraggebers eignet.
9.1 Die Haftung von ALVA für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von ALVA.
10.1 Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, falls die statische Überprüfung des Daches (vgl. vorstehende Ziffer 2.4 (a)) ergibt, dass das Dach nicht für die Errichtung und/oder den Betrieb der Photovoltaik-Aufdachanlage geeignet ist („Sonderkündigungsrecht“). ALVA wird den Kunden über das Ergebnis der statischen Überprüfung informieren. Ziffer 2.7 gilt entsprechend.
10.2. Die Kündigung ist schriftlich auszuüben.
10.3. Im Falle der Ausübung des vorstehenden Sonderkündigungsrechts durch eine Partei, hat der Kunde die von ALVA bis zur Kündigung nach diesem PV-Projektvertrag erbrachten Leistungen zu vergüten.
11.1 Der Abschluss sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
11.2. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben.